Ratgeber Akkus im Betrieb
Lithium-Ionen-Akkus im Betrieb: welche Vorschriften gelten?
Ein eigenes Gesetz für Akkus gibt es nicht – handeln müssen Betriebe trotzdem. Diese Seite ordnet die Regeln: was verbindlich ist, was Unfallversicherung und Versicherer empfehlen und was das für Lagern, Laden und beschädigte Akkus bedeutet.
- Stand Oktober 2026
- Verbindlich oder Empfehlung?
- DGUV 205-041 und VdS 3103 in eigenen Worten
- Mit Fundstellen zum Original
Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026)
- Kein Gesetz schreibt in Deutschland einen Akku-Schrank vor; für das Lagern von Lithium-Batterien gibt es nach der Richtlinie VdS 3103 der Versicherer keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Verbindlich ist die Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber ermitteln die Gefährdungen durch Akkus und Ladegeräte, legen Maßnahmen fest und dokumentieren sie (§§ 5 und 6 ArbSchG, § 3 BetrSichV).
- Wer regelmäßig mehr Akkus lagert, lädt oder repariert als im Haushalt üblich, hat nach der DGUV Information 205-041 (Februar 2024) einen Bereich mit erhöhter Brandgefährdung.
- Für größere Mengen empfiehlt die DGUV 2,5 m Abstand zu anderen Gütern oder einen brandschutztechnisch abgetrennten Bereich, zum Beispiel einen Sicherheitsschrank.
- Akkus sind keine Gefahrstoffe, gelten nach der TRGS 510 aber als mögliche Zündquelle – sie gehören nicht zu brennbaren Flüssigkeiten in den Gefahrstoffschrank.
- Für Akku-Schränke beschreibt das VDMA-Einheitsblatt 24994 (August 2024) einen Brandtest mit durchgehendem Akku im Schrank; eine DIN-Norm gibt es dafür nicht.
Gibt es ein Gesetz für die Lagerung von Akkus?
Nein. Für das Lagern und Bereitstellen von Lithium-Batterien gibt es bisher keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften – das halten die Versicherer in der VdS 3103 selbst fest, ebenso die VBG in ihrer Fachinformation. Auch eine Pflicht zum Akku-Schrank steht in keinem Gesetz.
Verbindlich ist dagegen die Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber ermittelt, welche Gefährdungen von Arbeitsstätte und Arbeitsmitteln ausgehen und welche Maßnahmen nötig sind (§ 5 ArbSchG), und dokumentiert das Ergebnis (§ 6 ArbSchG). Dasselbe verlangen § 3 ArbStättV für die Arbeitsstätte und § 3 BetrSichV für Arbeitsmittel wie Ladegeräte und Ladeschränke. Maßstab ist der Stand der Technik (§ 4 Nr. 3 ArbSchG) – und den beschreiben die Regeln auf dieser Seite.
Welche Regel ist wie verbindlich?
| Regel | Art | Verbindlich? | Was sie zu Akkus sagt |
|---|---|---|---|
| ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV | Gesetz und Verordnungen | ja | Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Prüfung von Arbeitsmitteln, Unterweisung |
| ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ | Technische Regel zur ArbStättV | wer sie einhält, erfüllt die Verordnung | Feuerlöscheinrichtungen, zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung |
| DGUV Information 205-041 | Schrift der gesetzlichen Unfallversicherung (Februar 2024) | Empfehlung | Laden, Lagern, beschädigte Akkus, Löschen |
| VdS 3103, VdS 3471, VdS 3885 | Richtlinien der Sachversicherer | unverbindlich, außer im Versicherungsvertrag vereinbart | Abstände, Abtrennung, Brandmeldeanlage, Laden im Sicherheitsschrank |
| VVG und Versicherungsbedingungen | Gesetz und Vertrag | ja | Sicherheitsvorschriften einhalten, Gefahrerhöhung anzeigen, sonst droht eine Kürzung |
| TRGS 510 | Technische Regel für Gefahrstoffe | für Gefahrstoffe; Akkus gelten als Erzeugnisse | Lithiumbatterien als mögliche Zündquelle bei der Zusammenlagerung |
| VDMA 24994 | VDMA-Einheitsblatt (August 2024) | keine Pflicht | Prüfung von Akku-Lagerschränken mit einem durchgehenden Akku im Schrank |
| EU-Batterieverordnung, BattDG | EU-Verordnung und Gesetz | ja | getrennte Erfassung und Rückgabe von Altbatterien |
| ADR | Gefahrgutrecht | ja, beim Versand | Verpackung und Kennzeichnung, auch für beschädigte Akkus |
Eigene Zusammenstellung, Stand Oktober 2026. Die Wirkung der ASR regelt § 3a Abs. 1 ArbStättV; die Versicherer-Richtlinien bezeichnen sich selbst als unverbindlich.
DGUV Information 205-041: das Wichtigste
Die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ (Ausgabe Februar 2024) ist die zentrale Schrift der gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema. Sie wertet Bereiche, in denen regelmäßig mehr Akkus bereitgestellt, geladen, geprüft oder repariert werden als im Haushalt üblich, als Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung im Sinne der ASR A2.2 (Kap. 6.5). Dann sind zusätzliche Maßnahmen nötig, etwa eine Brandmeldeanlage.
Ihre wichtigsten Empfehlungen in eigenen Worten:
- Nur mit den vom Hersteller empfohlenen Ladegeräten laden, auf nichtbrennbarer Unterlage, trocken, ohne Brandlasten in der Nähe und nicht unter 0 °C (Kap. 4.4).
- Möglichst unter Aufsicht laden – sonst mit Brandmeldern und Brandmeldeanlage oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten Raum (Kap. 4.4).
- Nach Herstellerangaben lagern; günstig sind 40 bis 60 Prozent Ladezustand und 0 bis 45 °C, frostfrei und trocken (Kap. 6.5).
- Größere Mengen oder leistungsstarke Akkus mit 2,5 m Abstand zu anderen Gütern lagern oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich, zum Beispiel einem Sicherheitsschrank oder Container; Brandmeldeanlage empfohlen, Sachversicherer informieren (Kap. 6.5).
- Akkus nicht mit Gefahrstoffen und brennbaren Stoffen zusammen lagern, weil sie zur Zündquelle werden können (Kap. 6.5).
- Beschädigte Akkus sofort aussortieren und an einem sicheren Ort, getrennt von brennbaren Materialien, bis zur Entsorgung aufbewahren (Kap. 4.3, 6.5, 6.6).
Die Schrift übernimmt die Leistungsklassen der Versicherer: geringe Leistung bis 100 Wh je Akku, mittlere Leistung über 100 Wh bei höchstens 12 kg Gewicht, hohe Leistung darüber (Kap. 3.4). E-Bike-Akkus haben in der Regel mittlere Leistung.
Ratgeber: Leistungsklassen von Akkus · DGUV Information 205-041 bei der DGUV
Was empfehlen die Versicherer?
Die Sachversicherer empfehlen in der VdS 3103 „Lithium-Batterien“ (Ausgabe 2019-06) Maßnahmen je Leistungsklasse. Die Richtlinie ist unverbindlich, wird aber oft zur Grundlage, wenn der Versicherer Auflagen macht.
- Für alle Klassen: in Bereichen ohne automatische Löschanlage mindestens 2,5 m Abstand oder eine bauliche Trennung zu anderen brennbaren Materialien.
- Mittlere Leistung (z. B. E-Bike-Akkus, größere Gartengeräte): Bereiche mit mindestens 5 m oder baulich feuerbeständig abtrennen, Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle, keine Mischlagerung mit brandfördernden Produkten.
- Größere Mengen strenger: bei geringer Leistung ab mehr als 7 m³ oder sechs Euro-Paletten wie mittlere Leistung, bei mittlerer Leistung ab mehr als 60 m² Fläche oder 3 m Lagerhöhe wie hohe Leistung.
- An Produktionsplätzen nur den Tagesbedarf bereitstellen; beschädigte Batterien umgehend entfernen.
Für das Laden nennen andere Richtlinien der Versicherer ausdrücklich den Sicherheitsschrank (VdS 3471, VdS 3885). Was davon im Vertrag verbindlich ist und was im Schadenfall zählt, steht im Ratgeber „Akkus und Versicherung“.
Sind Akkus Gefahrstoffe?
Nein. Akkus gelten als Erzeugnisse, nicht als Gefahrstoffe (ZVEI; BG BAU und BG RCI 2025). Die TRGS 510 regelt deshalb nicht ihre Lagerung; sie nennt Lithiumbatterien nur an einer Stelle: Ein Kurzschluss kann sie zur Zündquelle machen, was bei der Zusammenlagerung mit Gefahrstoffen zu berücksichtigen ist (Nr. 13.2 Abs. 3).
Für die Praxis heißt das: Akkus gehören nicht zu brennbaren Flüssigkeiten in den Gefahrstoffschrank – in Schränken ohne technische Lüftung dürfen keine Zündquellen sein (TRGS 510 Anhang 1, A.1.3.2). Eine Lagerklasse für Akkus ist nicht eindeutig geregelt; manche Hersteller ordnen sie der Lagerklasse 11 zu (DGUV FBFHB-039).
Ratgeber: TRGS 510 · Ratgeber: Lagerklassen und Zusammenlagerung
Welche Anforderungen gelten für Akku-Schränke?
Eine DIN-Norm speziell für Akku-Schränke gibt es nicht. Seit August 2024 beschreibt das VDMA-Einheitsblatt 24994 Prüfanforderungen für feuerwiderstandsfähige Lagerschränke für Lithium-Ionen-Batterien im Fall eines Thermal Runaway: Geprüft wird, ob ein Akku, der im Schrank durchgeht, den Brand nach außen trägt. Eine Pflicht folgt daraus nicht.
Die DIN EN 14470-1 (aktuell Ausgabe 2025-11) ist die Norm für Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten. Ihr Typ-90-Test prüft den Brand von außen nach innen; über einen Akkubrand im Schrank sagt er allein nichts. Eine Fachveranstaltung der BGHW nannte im Mai 2025 die Kombination aus Typ 90, einem 90-minütigen Innenbrandtest und VDMA 24994 den aktuellen Stand der Technik.
Die Akku-Schränke von asecos sind Typ 90 nach DIN EN 14470-1 und haben laut Hersteller 90 Minuten Feuerwiderstand auch von innen nach außen. Die Modelle ION-PRO und ION-ULTRA sind laut Herstellererklärung vom April 2025 nach VDMA 24994 zertifiziert, ION-ULTRA zusätzlich mit GS-Zeichen.
Wie oft müssen Ladegeräte und Ladeschränke geprüft werden?
Eine feste Frist steht in keiner Vorschrift. Ladegeräte und Ladeschränke sind Arbeitsmittel (§ 2 BetrSichV); Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV) und zeichnet das Ergebnis auf (§ 14 Abs. 7).
Für ortsveränderliche elektrische Geräte wie Ladegeräte mit Stecker nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monate; bei geringer Fehlerquote lässt er sich auf höchstens 1 Jahr (Werkstätten) bzw. 2 Jahre (Büros) verlängern. Für den Schrank gelten zusätzlich die Wartungsangaben des Herstellers.
Weitere Regeln: Batterierecht, Gefahrgut, Wasserrecht
- Batterierecht: Seit 7. Oktober 2025 gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) statt des alten Batteriegesetzes. Betriebe müssen Altbatterien getrennt vom übrigen Abfall erfassen und über Rücknahmestellen zurückgeben (§ 6 BattDG). E-Bike-Akkus heißen nach der EU-Batterieverordnung jetzt „LV-Batterien“ (Art. 3 Nr. 11).
- Gefahrgut: Wer Akkus verschickt, muss das ADR beachten – gewerblich wie privat. Beschädigte oder defekte Akkus brauchen nach Sondervorschrift 376 bauartgeprüfte Verpackungen und eine eigene Kennzeichnung.
- Wasserrecht: Akkus enthalten wassergefährdende Stoffe, meist der Wassergefährdungsklasse 3. Lager oberhalb der Bagatellgrenze (0,2 t feste bzw. 0,22 m³ flüssige wassergefährdende Stoffe) fallen unter die AwSV; dann sind Löschwasserrückhaltung und für defekte Akkus eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhaltung zu beachten (Merkblatt der Länder, Mai 2024).
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Häufige Fragen zu Vorschriften für Lithium-Ionen-Akkus
Gibt es Vorschriften für die Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus?
Ein eigenes Gesetz gibt es nicht. Verbindlich ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV; wie sie umgesetzt wird, beschreiben vor allem die DGUV Information 205-041 und die Versicherer-Richtlinie VdS 3103.
Was steht in der DGUV Information 205-041?
Empfehlungen zum Laden, Lagern, zu beschädigten Akkus und zum Löschen. Wer mehr Akkus lagert oder lädt als im Haushalt üblich, hat danach einen Bereich mit erhöhter Brandgefährdung; für größere Mengen nennt sie 2,5 m Abstand oder einen abgetrennten Bereich, etwa einen Sicherheitsschrank.
Was regelt die VdS 3103?
Die unverbindliche Richtlinie der Sachversicherer teilt Lithium-Batterien in geringe, mittlere und hohe Leistung ein und empfiehlt Abstände (2,5 m bzw. 5 m), feuerbeständige Abtrennung und Brandmeldeanlagen. Aktuell ist die Ausgabe 2019-06.
Ist ein Akku-Ladeschrank Pflicht?
Nein, keine Vorschrift verlangt ihn ausdrücklich. Die DGUV Information 205-041 nennt den Sicherheitsschrank aber als Beispiel für einen brandschutztechnisch abgetrennten Bereich – neben Abstand, eigenem Raum und Brandmeldeanlage.
Sind Lithium-Ionen-Akkus Gefahrstoffe?
Nein, sie gelten als Erzeugnisse. Die TRGS 510 nennt sie nur als mögliche Zündquelle bei der Zusammenlagerung mit Gefahrstoffen.
Wie oft müssen Ladegeräte geprüft werden?
Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von 6 Monaten, verlängerbar auf höchstens 1 bzw. 2 Jahre.
Quellen: § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (BAuA), DGUV Information 205-041 (Februar 2024), VdS 3103 „Lithium-Batterien“ (2019-06), TRGS 510 (BAuA), BGHW: Lithium-Ionen-Batterien (Fachveranstaltung, 05/2025), asecos: ION-LINE Herstellererklärung (04/2025), DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), Merkblatt ADR-Sondervorschrift 376 (Gewerbeaufsicht Bayern, 04/2025), Merkblatt Lithium-Ionen-Batterien nach AwSV (05/2024). Stand der Angaben: Oktober 2026. Die Seite fasst Regeln und Empfehlungen in eigenen Worten zusammen und ersetzt nicht die Originaltexte; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung, Sachversicherer und zuständige Behörde.
