Ratgeber Akkus im Betrieb
Altakkus zurückgeben und versenden: Batterierecht und Gefahrgut für Betriebe
Ausgediente Akkus sind kein Hausmüll – und kein gewöhnliches Paketgut. Hier lesen Sie, was das Batterierecht seit Oktober 2025 von Betrieben verlangt, wie Sie Altakkus sicher sammeln und was beim Versand nach Gefahrgutrecht gilt.
- BattDG seit 7. Oktober 2025
- Sammeln ohne Brandrisiko
- Rückgabe beim Händler
- Versand nach ADR
Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026)
- Seit 7. Oktober 2025 gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) statt des Batteriegesetzes; Betriebe müssen Altbatterien getrennt vom übrigen Abfall erfassen (§ 6 BattDG).
- E-Bike-Akkus heißen nach der EU-Batterieverordnung jetzt „LV-Batterien“ (Batterien für leichte Verkehrsmittel), nicht mehr Industriebatterien (Art. 3 Nr. 11).
- Händler nehmen Altbatterien der Kategorien, die sie anbieten, unentgeltlich zurück, ohne Kaufzwang (EU-Batterieverordnung Art. 62).
- Beim Sammeln die Pole isolieren, Sammelbehälter nicht unbeaufsichtigt und nicht in Fluchtwegen aufstellen, aufgeblähte Akkus getrennt in Quarantäneboxen (DGUV Information 205-041).
- Der Versand von Lithium-Akkus unterliegt dem Gefahrgutrecht, gewerblich wie privat; beschädigte Akkus brauchen nach ADR-Sondervorschrift 376 bauartgeprüfte Verpackungen.
Was verlangt das Batterierecht von Betrieben?
Altbatterien getrennt erfassen und über die vorgesehenen Wege zurückgeben. Seit 7. Oktober 2025 gilt dafür das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das das Batteriegesetz von 2009 abgelöst hat; es setzt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 um, deren Altbatterie-Regeln seit 18. August 2025 gelten.
Endnutzer – auch Betriebe – müssen Altbatterien getrennt vom Siedlungsabfall erfassen. Geräte- und LV-Altbatterien gehen an die Rücknahmestellen der Organisationen für Herstellerverantwortung, etwa beim Handel oder an kommunalen Sammelstellen; Industrie-Altbatterien an Händler, öffentlich-rechtliche Entsorger oder Abfallbewirtschafter. Fest eingebaute Akkus gehen mit dem Gerät als Elektroaltgerät zurück (§ 6 BattDG).
| Kategorie | Beispiele | Rückgabe |
|---|---|---|
| Gerätebatterie (gekapselt, höchstens 5 kg) | Akkus von Werkzeugen, Laptops, Messgeräten | Handel, kommunale Sammelstellen |
| LV-Batterie (höchstens 25 kg, für leichte Verkehrsmittel) | E-Bike-, Pedelec- und E-Scooter-Akkus | Handel, kommunale Sammelstellen |
| Industriebatterie | Akkus über 5 kg für industrielle Zwecke, etwa Speicher und Flurförderzeuge | Händler, öffentlich-rechtliche Entsorger, Abfallbewirtschafter |
EU-Batterieverordnung Art. 3 Nr. 9, 11 und 13; § 6 BattDG. Vereinfachte Darstellung.
Wo kann ich Altakkus kostenlos zurückgeben?
Beim Handel und an kommunalen Sammelstellen. Händler müssen Altbatterien unentgeltlich und ohne Kaufzwang zurücknehmen, beschränkt auf die Kategorien, die sie selbst anbieten, und bei Gerätebatterien auf haushaltsübliche Mengen (EU-Batterieverordnung Art. 62, § 14 BattDG). Wer online verkauft, muss Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung anbieten.
Sagen Sie bei der Rückgabe, wenn ein Akku beschädigt ist: Rücknahmesysteme verlangen dafür teils eine Quarantäne vor dem Versand oder besondere Behälter (DGUV Information 205-041 Kap. 5).
Wie sammle ich Altakkus im Betrieb sicher?
- Pole isolieren – abkleben, mit Polkappen sichern oder einzeln verpacken; Akkus sind mögliche Zündquellen (DGUV 205-041 Kap. 6.6). In gemischten Sammelboxen für Batterien ist das Abkleben nach Gefahrgutrecht nicht vorgeschrieben, weil von unter 2 Prozent Lithium-Anteil ausgegangen wird; größere Akkus wie Laptop-Akkus herausnehmen und die Pole isolieren.
- Sammelbehälter nicht in Fluchtwegen und nicht neben brennbarem Material aufstellen; außerhalb der Öffnungszeiten nicht in Betriebsräumen aufbewahren und vor Unbefugten schützen (Kap. 6.6).
- Sammelstellen nicht unbeobachtet lassen; am besten nehmen Beschäftigte die Akkus entgegen. Aufgeblähte Akkus gehören in eigene Quarantäneboxen (Kap. 6.6).
- Altakkus wie geladene Akkus behandeln – auch entladene können hohe Kurzschlussströme liefern (Kap. 4.3).
- Gemischte Sammlung von Altbatterien mit defekten Akkus vermeiden; die DGUV hat sie in Betrieben wiederholt beobachtet (Kap. 4.2).
Was gilt beim Versand von Lithium-Akkus?
Das Gefahrgutrecht – auf der Straße das ADR, für gewerbliche wie private Versender (DGUV Information 205-041 Kap. 5). Versendet werden soll nur, wenn eine Prüfzusammenfassung nach UN 38.3 vorliegt. Lithium-Ionen-Akkus laufen unter UN 3480, in oder mit Geräten unter UN 3481.
- Intakte kleine Akkus bis 100 Wh (Zellen bis 20 Wh) können nach Sondervorschrift 188 mit Erleichterungen versendet werden – mit Kurzschlussschutz, Innenverpackung und Lithiumbatterie-Kennzeichen. E-Bike-Akkus liegen meist darüber.
- Beschädigte oder defekte Akkus nie nach Sondervorschrift 188: Nach Sondervorschrift 376 sind bauartgeprüfte Verpackungen nach P908 bzw. LP904 nötig, jeder Akku einzeln, mit nicht brennbarem, nicht leitfähigem Wärmedämmstoff, Kennzeichnung „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ und Vermerk im Beförderungspapier.
- Akkus, die zu einer gefährlichen Reaktion neigen („unsicher“), nur nach P911 bzw. LP906 oder nach den Bedingungen der BAM; seit ADR 2025 gilt für sie die Beförderungskategorie 0 (Sondervorschrift 677).
- Beschädigte kleine Akkus, die zum Recycling gesammelt werden, dürfen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle nach Sondervorschrift 636 befördert werden.
Ob ein Akku als beschädigt oder defekt gilt, beurteilt der Hersteller oder eine sachverständige Person, etwa nach Verformung, Verfärbung, Gasaustritt oder Schäden am Batteriemanagement (Merkblatt SV 376 der Gewerbeaufsicht Bayern, April 2025).
Was gilt für Händler, die Akkus verkaufen?
Sie müssen Altbatterien ihres Sortiments unentgeltlich zurücknehmen und darauf hinweisen: mit gut sichtbaren Hinweistafeln bzw. im Onlineshop oder in der Sendung (§§ 14, 24 BattDG). Für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeug-Altbatterien gelten eigene Rücknahmepflichten (§ 18 BattDG). Wer Akkus zurücknimmt und versendet, muss dabei das Gefahrgutrecht beachten (DGUV Information 205-041 Kap. 5).
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Häufige Fragen zu Altakkus
Wo entsorge ich Lithium-Akkus aus dem Betrieb?
Getrennt vom übrigen Abfall: Geräte- und E-Bike-Akkus beim Handel oder an Sammelstellen der Rücknahmesysteme, Industrieakkus über Händler oder Entsorger (§ 6 BattDG). Nie in den Hausmüll.
Muss der Händler meinen alten Akku zurücknehmen?
Ja, unentgeltlich und ohne Kaufzwang, beschränkt auf die Kategorien, die er selbst anbietet (EU-Batterieverordnung Art. 62, § 14 BattDG).
Darf ich einen Akku per Post verschicken?
Nur nach Gefahrgutrecht; kleine intakte Akkus bis 100 Wh mit Erleichterungen nach Sondervorschrift 188. Beschädigte Akkus brauchen bauartgeprüfte Verpackungen nach Sondervorschrift 376 – im Zweifel die Rücknahmestelle fragen.
Muss ich die Pole von Altakkus abkleben?
Wo Akkus sich berühren können, ja. In gemischten Sammelboxen für Batterien ist es nach Gefahrgutrecht nicht vorgeschrieben; größere Akkus wie Laptop-Akkus sollten aber herausgenommen und isoliert werden (DGUV Information 205-041).
Was hat sich mit dem BattDG geändert?
Es hat am 7. Oktober 2025 das Batteriegesetz abgelöst und setzt die EU-Batterieverordnung um. E-Bike-Akkus gelten seitdem als LV-Batterien und können wie Gerätebatterien beim Handel und an kommunalen Sammelstellen zurückgegeben werden.
Quellen: Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (EUR-Lex), DGUV Information 205-041 (Februar 2024), Merkblatt ADR-Sondervorschrift 376 (Gewerbeaufsicht Bayern, 04/2025), Merkblatt ADR-Sondervorschrift 188 (Gewerbeaufsicht Bayern, 04/2025). Stand der Angaben: Oktober 2026 – BattDG (in Kraft seit 7. Oktober 2025, geändert am 25. November 2025), EU-Batterieverordnung 2023/1542, ADR 2025 (Merkblätter SV 188 und SV 376 der Gewerbeaufsicht Bayern, April 2025), DGUV Information 205-041. Die Seite fasst zusammen und ersetzt keine Gefahrgutberatung.
