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Ratgeber Akkus im Betrieb

Akkus im Betrieb laden: Ladeplatz, Aufsicht und Ladeschrank

Die meisten Akkubrände beginnen beim Laden oder an beschädigten Akkus. Hier lesen Sie, wo im Betrieb geladen werden darf und wo nicht, was beim Laden über Nacht gilt, wie Sie mit den E-Bikes der Beschäftigten umgehen und wann sich ein Ladeschrank lohnt.

  • Wo laden – und wo nicht
  • Aufsicht, Brandmelder, Betriebsschluss
  • E-Bikes der Beschäftigten
  • Ladeschrank mit Steckdosen

Zum InhaltAkku-Ladeschränke

Akku-Ladeschrank Typ 90, 60 cm breit, 1 Tür, mit Schließfächern – asecos ION-CHARGE-90 – Produktfoto asecos

Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026)

  • Geladen wird nur mit dem vom Hersteller vorgesehenen Ladegerät, auf nichtbrennbarer Unterlage, trocken, ohne Brandlasten in der Nähe und möglichst unter Aufsicht (DGUV Information 205-041).
  • Flure, Foyers und Treppenhäuser, die als Flucht- und Rettungswege dienen, sowie Aufenthaltsbereiche und Räume mit hoher Brandlast wie IT-Räume oder Materiallager sind keine Ladeorte (VBG-Fachinformation).
  • Ohne Brandmeldeanlage soll der Ladevorgang beaufsichtigt und spätestens bei Betriebsschluss beendet werden (VBG); unbeaufsichtigt raten die Versicherer zum Sicherheitsschrank oder zur Brandmeldeanlage (VdS 3471).
  • Die Versicherer empfehlen, das Laden am Arbeitsplatz zu untersagen und Beschäftigten zentrale, überwachte Schranksysteme mit Steckdosen bereitzustellen (VdS 3471 Nr. 11 q).
  • Ladebereiche sind baulich von Lager und Produktion zu trennen; wo das nicht geht, nennt die VBG 2,5 m, besser 5 m freien Abstand.

Wo dürfen Akkus im Betrieb geladen werden?

An einem festgelegten Ladeplatz, der im Brandfall kein zusätzliches Risiko für Brand- und Rauchausbreitung schafft. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt den Ort (DGUV Information 205-041 Kap. 4.5). Die VBG nennt geeignete Räume: möglichst Nebenräume mit dicht- und selbstschließenden Türen, natürlicher oder technischer Belüftung und ohne dauerhaft hohe Temperaturen.

Keine Ladeorte sind nach der VBG-Fachinformation:

  • Flure, Foyers und Treppenhäuser, die als Flucht- und Rettungswege dienen,
  • Aufenthaltsbereiche, Versammlungsstätten, Studios und Bühnen,
  • Räume mit hoher Brandlast wie Gefahrstofflager, Material- und Requisitenlager, Garderoben oder IT-Räume.

Ladebereiche sollen baulich von Lager- und Produktionsbereichen getrennt sein. Ist das nicht möglich, nennt die VBG freie Streifen von 2,5 m, besser 5 m. Flucht- und Rettungswege sind ohnehin ständig frei zu halten (ASR A2.3 Nr. 4 Abs. 3).

Wie wird sicher geladen?

  • Nur das vom Hersteller des Akkus bzw. Geräts vorgesehene Ladegerät verwenden – die Ladekennlinie ist darauf abgestimmt (DGUV 205-041 Kap. 4.4).
  • Auf nichtbrennbarer Unterlage in trockenem, staubfreiem Bereich laden, keine Brandlasten in der Nähe, Ladegerät nicht abdecken (Kap. 4.4).
  • Nicht unter 0 °C laden und kalte Akkus erst auf Raumtemperatur kommen lassen (Kap. 4.4). Die VBG nennt als Ladebereich 5 bis 50 °C und rät von Schnellladung unter 5 °C ab.
  • Keine Mehrfachsteckdosen verwenden und kein Wärmestau in zu kleinen Boxen oder Fächern (VdS 3471 Nr. 11 i, j).
  • Vor jedem Laden Akku und Ladegerät auf Schäden prüfen, etwa abgeplatzte Teile, korrodierte Kontakte oder aufgeblähte Akkus; beschädigte nicht mehr verwenden (VdS 3471 Nr. 11 c, d).

Darf über Nacht oder unbeaufsichtigt geladen werden?

Möglichst nicht. Die DGUV empfiehlt, unter Aufsicht zu laden; alternativ mit Brandmeldern in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten Raum (DGUV 205-041 Kap. 4.4). Die VBG geht weiter: Ohne Brandmeldeanlage soll der Ladevorgang durch Anwesende überwacht und bei längerer Abwesenheit sowie zum Betriebsschluss beendet werden.

Die Versicherer raten, Akkus nicht unbeaufsichtigt, etwa nachts, zu laden. Geschieht es doch, dann in einem ausreichend geschützten Gehäuse bzw. Sicherheitsschrank oder überwacht von einer Brandmeldeanlage (VdS 3471 Nr. 11 e).

Brauche ich einen Rauchmelder am Ladeplatz?

Für dauerhafte Lade- und Lagerräume rät die VBG zu Brand- bzw. Rauchmeldern an der Decke und am Boden. Der Bodenmelder ist sinnvoll, weil vor dem eigentlichen Brand brennbare Elektrolyt- und Lösemitteldämpfe austreten, die schwerer als Luft sind und zu Boden sinken. Vorzugsweise sind die Melder an eine Brandmeldeanlage angeschlossen.

Die DGUV empfiehlt wegen der schnellen, heftigen Brandausbreitung, Branderkennung und Alarmierung – abhängig von Betriebsgröße, Brandschutzkonzept und Versicherungsbedingungen – über eine Brandmeldeanlage zu regeln (DGUV 205-041 Kap. 6.2).

Dürfen Beschäftigte ihre E-Bikes im Betrieb laden?

Wenn der Arbeitgeber es erlaubt, sollte er einen festen Ort dafür bestimmen. Die Versicherer empfehlen, das Laden von Akkus am Arbeitsplatz zu untersagen; soll den Beschäftigten das Laden während der Arbeitszeit ermöglicht werden, sind geeignete Schranksysteme mit integrierten Steckdosen an zentraler und überwachter Stelle bereitzustellen (VdS 3471 Nr. 11 q).

Für Pedelecs im Betrieb nennt die DGUV: nur zugelassene Ladegeräte, nur in Trockenräumen, nicht in Flucht- und Rettungswegen und auf schwer entflammbarer Unterlage laden, die Geräte nicht abdecken (DGUV Information 208-047 Nr. 10.2). Stellt der Arbeitgeber Ladeeinrichtungen bereit, sind sie Arbeitsmittel und regelmäßig zu prüfen.

Wann lohnt sich ein Akku-Ladeschrank?

Wenn ein geeigneter Raum fehlt, unbeaufsichtigt geladen werden soll oder viele Beschäftigte laden. Die VBG nennt den Sicherheitsschrank für den Fall, dass die Bedingungen an Ladeort und Überwachung nicht eingehalten werden können; die Versicherer nennen ihn für das unbeaufsichtigte Laden.

Die Ladeschränke der asecos ION-LINE haben Steckdosenleisten (bei den Modellen im Shop bis 3,68 kW, 16 A Absicherung), einen Rauchmelder, einen Alarmkontakt zur Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle und 90 Minuten Feuerwiderstand; ION-PRO hat zusätzlich einen Temperatursensor, ION-ULTRA eine aktive Rauchgasabsaugung. Für Beschäftigte gibt es den Ladeschrank mit abschließbaren Fächern.

Akku-Ladeschränke · Ratgeber: Akku-Schrank auswählen

Ladegeräte prüfen und Beschäftigte unterweisen

Ladegeräte sind regelmäßig auf einwandfreien Zustand zu prüfen (DGUV 205-041 Kap. 4.4). Für ortsveränderliche Geräte nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von 6 Monaten, die Versicherer halten für Ladeeinrichtungen eine jährliche Prüfung für bewährt; die Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Wer lädt, wird vorher unterwiesen und danach mindestens jährlich (§ 12 BetrSichV).

Ratgeber: Gefährdungsbeurteilung mit Checkliste

Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info (at) team3-gmbh.de.

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Häufige Fragen zum Laden von Akkus im Betrieb

Dürfen Mitarbeiter E-Bike-Akkus im Büro laden?

Die Versicherer empfehlen, das Laden am Arbeitsplatz zu untersagen und stattdessen zentrale, überwachte Schranksysteme mit Steckdosen bereitzustellen (VdS 3471). Nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Aufenthaltsbereichen laden.

Darf man Akkus über Nacht laden?

Davon raten DGUV, VBG und Versicherer ab. Wenn doch, dann in einem Sicherheitsschrank bzw. geschützten Gehäuse oder überwacht von einer Brandmeldeanlage.

Wo dürfen Akkus nicht geladen werden?

In Flucht- und Rettungswegen, Aufenthaltsbereichen und Räumen mit hoher Brandlast wie IT-Räumen, Material- oder Gefahrstofflagern (VBG-Fachinformation).

Bei welcher Temperatur darf man Akkus laden?

Nach Herstellerangabe; die DGUV nennt als Untergrenze 0 °C, die VBG einen Bereich von 5 bis 50 °C und rät von Schnellladung unter 5 °C ab.

Wie oft müssen Ladegeräte geprüft werden?

Die Frist legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Geräte 6 Monate als Richtwert, die Versicherer halten jährliche Prüfungen von Ladeeinrichtungen für bewährt.

Quellen: DGUV Information 205-041 (Februar 2024), VBG-Fachinformation Lithium-Ionen-Akkus (04/2021), VdS 3471 Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge (2021-02), DGUV Information 208-047 Pedelec 25, ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (BAuA), DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, § 12 BetrSichV, asecos: ION-LINE Herstellererklärung (04/2025). Stand der Angaben: Oktober 2026. Die Seite fasst Regeln und Empfehlungen in eigenen Worten zusammen und ersetzt nicht die Originaltexte; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung, Sachversicherer und zuständige Behörde.

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