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Ratgeber Akkus im Betrieb

Akkus und Versicherung: was Versicherer verlangen und was im Schadenfall zählt

Zahlt die Feuerversicherung, wenn ein Akku brennt – und was erwartet der Versicherer vorher? Hier lesen Sie, welche Richtlinien die Versicherer zu Akkus haben, was davon verbindlich ist und wie Sie den Versicherungsschutz absichern.

  • VdS 3103, 3471, 3885 und 2259
  • Was im Vertrag verbindlich ist
  • Gefahrerhöhung und grobe Fahrlässigkeit
  • Checkliste für das Gespräch mit dem Versicherer

Zum InhaltAkku-Schränke

Akku-Ladeschrank Typ 90, 60 cm breit, 1 Tür – asecos ION-CORE-90 – Produktfoto asecos

Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026)

  • Die Richtlinien der Versicherer zu Akkus (VdS 3103, 3471, 3885) sind nach eigenem Text unverbindlich; verbindlich werden sie, wenn sie im Versicherungsvertrag vereinbart sind.
  • Nach den Musterbedingungen des GDV für die Feuerversicherung (AFB 2010) gehört es zu den Obliegenheiten vor einem Schaden, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
  • Wer eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens – aber nur, soweit die Verletzung für den Schaden ursächlich war (§ 28 VVG).
  • Wer neu größere Mengen Akkus lagert oder Ladeplätze einrichtet, sollte das dem Versicherer melden: Eine Gefahrerhöhung ist unverzüglich anzuzeigen (§ 23 VVG).
  • Für das Laden ohne Aufsicht nennen die Versicherer ausdrücklich ein ausreichend geschütztes Gehäuse bzw. einen Sicherheitsschrank oder eine Brandmeldeanlage (VdS 3471 Nr. 11 e).

Welche Richtlinien haben die Versicherer zu Akkus?

Die deutschen Sachversicherer veröffentlichen über die VdS Schadenverhütung Richtlinien, die Akkus betreffen. Die wichtigsten im Überblick, zusammengefasst in eigenen Worten:

RichtlinieGilt fürKernaussagen zu Akkus
VdS 3103 (2019-06)Lithium-Batterien in Lager und ProduktionLeistungsklassen; ohne automatische Löschanlage 2,5 m Abstand; mittlere Leistung 5 m oder feuerbeständige Abtrennung plus Brandmeldeanlage; nur UN-38.3-geprüfte Batterien lagern; Tagesbedarf am Arbeitsplatz
VdS 3471 (2021-02)Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich Pedelecsnicht unbeaufsichtigt laden, sonst im Sicherheitsschrank oder mit Brandmeldeanlage; kein Wärmestau in kleinen Boxen; keine Mehrfachsteckdosen; Laden am Arbeitsplatz untersagen, stattdessen zentrale, überwachte Schranksysteme; Ladeeinrichtungen regelmäßig prüfen
VdS 3885 (2020-12)Elektrofahrzeuge in geschlossenen Garagen der Wohnungswirtschaftfür das Laden von Pedelecs möglichst ein eigener Raum (rauchdicht, feuerhemmend) oder geeignete Sicherheitsschränke
VdS 2259 (2023-05)Batterieladeeinrichtungen für Flurförderzeuge und mobile ArbeitsmaschinenLadeplätze mindestens 2,5 m von brennbaren Bauteilen und Lagergut, 5 m von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen; Ladegerät mindestens 1 m von der Batterie
VdS 3856 (2019-06)Sprinklerschutz von Lithium-BatterienWasser als Löschmittel favorisiert; Sprinklerkonzepte für Lagereinheiten bis 50 kWh
VdS 2038 (2008-01)Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF)keine Regel zu Akkus; elektrische Anlagen nach VDE betreiben; nach Arbeitsschluss kontrollieren, dass nicht benötigte elektrische Anlagen aus sind

Zusammenfassung der genannten VdS-Publikationen (Originale gelesen am 25.10.2026). VdS 3103, 3471, 3885 und 2259 bezeichnen sich als unverbindlich.

Was davon ist für meinen Betrieb verbindlich?

Verbindlich ist, was im Versicherungsvertrag steht. Die VdS-Richtlinien sagen selbst, dass sie unverbindlich sind und Versicherer im Einzelfall auch andere Vorkehrungen akzeptieren können.

In den Musterbedingungen des GDV für die Feuerversicherung (AFB 2010, unverbindliche Empfehlung des Verbands) gehört zu den Obliegenheiten vor einem Schaden die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (Abschnitt B § 8). Damit zählen auch die Pflichten aus dem Arbeitsschutz – und VdS-Richtlinien oder Klauseln, wenn sie vereinbart sind.

Häufig vereinbart sind die Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (VdS 2038). Sie enthalten keine Regel zu Akkus, verlangen aber unter anderem, elektrische Anlagen nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu betreiben und nach Arbeitsschluss zu kontrollieren, dass nicht benötigte elektrische Anlagen ausgeschaltet sind.

Zahlt die Versicherung, wenn ein Akku brennt?

Grundsätzlich ja: Brand ist in der Feuerversicherung eine versicherte Gefahr – nach den Musterbedingungen ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entsteht und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann (AFB 2010 Abschnitt A § 1). Gekürzt werden kann in diesen Fällen:

  • Obliegenheit verletzt: bei grober Fahrlässigkeit Kürzung nach der Schwere des Verschuldens, bei Vorsatz Leistungsfreiheit, wenn das vereinbart ist; die Leistung bleibt, soweit die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich war (§ 28 VVG).
  • Gefahrerhöhung nicht angezeigt: ähnliche Folgen, ebenfalls abhängig von Verschulden und Ursächlichkeit (§ 26 VVG).
  • Schaden grob fahrlässig herbeigeführt: Kürzung nach der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG).

Eine pauschale Regel „ohne Akku-Schrank kein Versicherungsschutz“ gibt es nicht. Entscheidend sind der Vertrag, das Verschulden und ob ein Versäumnis den Schaden verursacht hat.

Muss ich dem Versicherer melden, dass ich Akkus lagere oder lade?

Wenn sich dadurch die Gefahr erhöht, ja. Eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung des Versicherers ist nicht erlaubt; wer sie nachträglich erkennt oder wenn sie ohne eigenes Zutun eintritt, muss sie unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG). Nach den Musterbedingungen kann sie insbesondere vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, oder wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird (AFB 2010 Abschnitt A § 12).

Auch die DGUV Information 205-041 rät: Wer Akkus in größerem Umfang lagern oder damit umgehen will, sollte rechtzeitig den Sachversicherer informieren und klären, ob eine Genehmigung der Baubehörde oder Brandschutzdienststelle nötig ist (Kap. 6.5).

So sichern Sie den Versicherungsschutz ab

  1. Bestand und Orte erfassen: welche Akkus, wie viele, wo geladen und wo gelagert wird.
  2. Mit dem Versicherer klären, welche Sicherheitsvorschriften und Klauseln vereinbart sind und ob eine Gefahrerhöhung vorliegt.
  3. Maßnahmen nach DGUV und VdS umsetzen: Abstand oder abgetrennter Bereich, Laden nur unter Aufsicht oder im Sicherheitsschrank bzw. mit Brandmeldeanlage, keine Mehrfachsteckdosen.
  4. Ladegeräte und Ladeeinrichtungen regelmäßig prüfen lassen und das Ergebnis aufzeichnen; die Versicherer halten eine jährliche Prüfung für bewährt (VdS 3471 Nr. 10.7).
  5. Nach Arbeitsschluss kontrollieren, wie es die ASF verlangen, wenn sie vereinbart sind.
  6. Alles in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren – sie zeigt im Schadenfall, was Sie getan haben.

Ratgeber: Gefährdungsbeurteilung mit Muster-Checkliste

Was ein Akku-Schrank aus Sicht der Versicherer leistet

Die Versicherer nennen den Sicherheitsschrank an zwei Stellen ausdrücklich: für das unbeaufsichtigte Laden als Alternative zur Brandmeldeanlage (VdS 3471 Nr. 11 e) und für das Laden von Pedelecs als Alternative zu einem eigenen Raum (VdS 3885). Beschäftigte sollen nicht am Arbeitsplatz laden, sondern an zentralen, überwachten Schranksystemen mit Steckdosen (VdS 3471 Nr. 11 q).

Die Akku-Schränke der asecos ION-LINE haben 90 Minuten Feuerwiderstand, einen Rauchmelder und einen Alarmkontakt zur Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle; ION-PRO und ION-ULTRA sind laut Hersteller nach VDMA 24994 zertifiziert. Ob Ihr Versicherer einen bestimmten Schrank verlangt oder anerkennt, regelt der Vertrag – fragen Sie vor dem Kauf nach.

Akku-Ladeschränke

Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info (at) team3-gmbh.de.

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Häufige Fragen zu Akkus und Versicherung

Zahlt die Versicherung bei einem Akkubrand?

Brand ist in der Feuerversicherung eine versicherte Gefahr. Bei grob fahrlässig verletzten Sicherheitsvorschriften oder grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen, soweit das Versäumnis ursächlich war (§§ 28, 81 VVG).

Verlangt die Versicherung einen Akku-Schrank?

Nicht pauschal. Die VdS-Richtlinien empfehlen den Sicherheitsschrank für unbeaufsichtigtes Laden und für das Laden von Pedelecs; verbindlich ist er nur, wenn Ihr Vertrag das vorsieht.

Muss ich der Versicherung melden, dass ich Akkus lagere?

Wenn sich die Gefahr dadurch erhöht, ja – unverzüglich (§ 23 VVG). Die DGUV Information 205-041 empfiehlt ohnehin, den Sachversicherer bei größeren Akkumengen einzubinden.

Sind VdS-Richtlinien Pflicht?

Nein, sie sind nach eigenem Text unverbindlich. Pflicht werden sie, wenn sie im Versicherungsvertrag vereinbart sind.

Darf ich E-Bike-Akkus über Nacht laden?

Die Versicherer raten davon ab. Wird doch unbeaufsichtigt geladen, dann in einem ausreichend geschützten Gehäuse bzw. Sicherheitsschrank oder überwacht von einer Brandmeldeanlage (VdS 3471 Nr. 11 e).

Quellen: VdS 3103 „Lithium-Batterien“ (2019-06), VdS 3471 Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge (2021-02), VdS 3885 Elektrofahrzeuge in geschlossenen Garagen (2020-12), VdS 2259 Batterieladeeinrichtungen für Flurförderzeuge (2023-05), VdS 3856 Sprinklerschutz von Lithium-Batterien (2019-06), VdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (2008-01), GDV-Musterbedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010), § 23 VVG, § 28 VVG, § 81 VVG, DGUV Information 205-041 (Februar 2024), asecos: ION-LINE Herstellererklärung (04/2025). Stand der Angaben: Oktober 2026. Die Seite fasst VdS-Richtlinien, GDV-Musterbedingungen und VVG in eigenen Worten zusammen und ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

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