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Ratgeber Akkus im Betrieb

Gefährdungsbeurteilung für Lithium-Ionen-Akkus: Ablauf, Muster-Checkliste und Betriebsanweisung

Wo im Betrieb Akkus geladen und gelagert werden, gehört das in die Gefährdungsbeurteilung. Hier finden Sie den Ablauf in sieben Schritten, eine Muster-Checkliste zum Abhaken und die Gliederung einer Betriebsanweisung – jeweils mit Fundstelle.

  • Ablauf in sieben Schritten
  • Muster-Checkliste mit Fundstellen
  • Gliederung der Betriebsanweisung
  • Unterweisung mindestens jährlich

Zum InhaltAkku-Schränke

Akku-Lagerschrank Typ 90, 120 cm breit, 2 Türen – asecos ION-CORE-90 – Produktfoto asecos

Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026)

  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, sobald im Betrieb Akkus verwendet, geladen oder gelagert werden: Sie umfasst Arbeitsstätte und Arbeitsmittel und ist zu dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG, § 3 BetrSichV).
  • Die DGUV Information 205-041 empfiehlt, Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festzulegen und dabei den Ladeort sowie Bereiche und Mengen für Akkus zu begrenzen.
  • Für Ladegeräte und Ladeschränke ist vor der ersten Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung bereitzustellen; die Herstelleranleitung genügt, wenn sie die nötigen Inhalte abdeckt (§ 12 Abs. 2 BetrSichV).
  • Unterwiesen wird vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).
  • Eine feste Stückzahl, ab der besondere Regeln gelten, gibt es nicht; die DGUV knüpft die erhöhte Brandgefährdung an „mehr als im Haushalt üblich“.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung für Akkus?

Weil es keine eigene Vorschrift für Akkus gibt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, was im Betrieb nötig ist. Der Arbeitgeber ermittelt die Gefährdungen durch Arbeitsstätte und Arbeitsmittel und legt die Maßnahmen fest (§ 5 ArbSchG); Ergebnis, Maßnahmen und ihre Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Für Ladegeräte und Ladeschränke verlangt § 3 BetrSichV die Beurteilung vor der ersten Verwendung; begonnen werden soll schon vor der Beschaffung.

Wer regelmäßig mehr Akkus lagert, lädt oder repariert als im Haushalt üblich, hat nach der DGUV Information 205-041 einen Bereich mit erhöhter Brandgefährdung im Sinne der ASR A2.2 und muss zusätzliche Maßnahmen festlegen.

Ratgeber: Vorschriften für Lithium-Ionen-Akkus

In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Bestand erfassen: welche Akkus und Geräte, wie viele, mit wie vielen Wattstunden (bis 100 Wh geringe Leistung, darüber mittlere oder hohe).
  2. Orte festlegen: wo geladen wird, wo gelagert wird und wohin beschädigte Akkus kommen.
  3. Gefährdungen beurteilen: Brand und giftige Gase beim Laden und Lagern, Kurzschluss, mechanische Beschädigung, Frost und Tiefentladung, Brandlasten in der Nähe.
  4. Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen: andere Technik prüfen (Substitution), technisch abtrennen (Abstand, eigener Raum, Sicherheitsschrank, Brandmeldeanlage), organisatorisch regeln (Ladeort, Mengen, Aufsicht, Zuständigkeiten), persönliche Schutzausrüstung für beschädigte Akkus.
  5. Maßnahmen umsetzen und prüfen, ob sie wirken.
  6. Dokumentieren (§ 6 ArbSchG) – einschließlich Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ladegeräte und Schränke (§ 3 Abs. 8 BetrSichV).
  7. Beschäftigte unterweisen und die Beurteilung aktuell halten, wenn sich Akkubestand, Orte oder Abläufe ändern.

Muster-Checkliste: Laden und Lagern von Akkus

Die Punkte fassen Empfehlungen aus der DGUV Information 205-041, der VBG-Fachinformation und den Richtlinien der Versicherer zusammen. Passen Sie die Liste an Ihren Betrieb an; sie ersetzt nicht die eigene Beurteilung.

  • Akkubestand und Leistungsklassen sind erfasst (DGUV 205-041 Kap. 3.4).
  • Es werden nur die vom Hersteller empfohlenen Ladegeräte verwendet (Kap. 4.4).
  • Der Ladeplatz ist festgelegt: nichtbrennbare Unterlage, trocken, staubfrei, ohne Brandlasten in der Nähe, nicht unter 0 °C, Ladegeräte nicht abgedeckt (Kap. 4.4).
  • Geladen wird möglichst unter Aufsicht – sonst mit Brandmeldern und Brandmeldeanlage, in einem brandschutztechnisch abgetrennten Raum (Kap. 4.4) oder in einem Sicherheitsschrank (VdS 3471 Nr. 11 e).
  • Ladegeräte hängen nicht an Mehrfachsteckdosen (VdS 3471 Nr. 11 j).
  • In Flucht- und Rettungswegen, Aufenthaltsbereichen und Räumen mit hoher Brandlast wird weder geladen noch gelagert (ASR A2.3 Nr. 4 Abs. 3; VBG-Fachinformation).
  • Ohne Brandmeldeanlage wird der Ladevorgang bei Betriebsschluss beendet (VBG-Fachinformation).
  • Gelagert werden nur Akkus mit Nachweis der Prüfung nach UN 38.3 (VdS 3103 Nr. 5.1).
  • Gelagert wird nach Herstellerangaben, möglichst mit mittlerem Ladezustand, frostfrei und trocken (Kap. 6.5).
  • Am Arbeitsplatz liegt höchstens der Tagesbedarf (VdS 3103 Nr. 5.3).
  • Größere Mengen: 2,5 m Abstand zu anderen Gütern oder ein brandschutztechnisch abgetrennter Bereich, zum Beispiel ein Sicherheitsschrank (Kap. 6.5).
  • Akkus stehen getrennt von Gefahrstoffen und brennbaren Stoffen (TRGS 510 Nr. 13.2 Abs. 3; DGUV 205-041 Kap. 6.5).
  • Ein Quarantäne-Platz für beschädigte Akkus ist festgelegt, ohne Brandlasten und mit säurefester Auffangeinrichtung (Kap. 6.5, 6.6).
  • Brandschutzhelfer wissen: Akkubrände mit Wasser kühlen, kein CO₂, Pulver oder Sand; in aller Regel sofort die Feuerwehr alarmieren (bvfa/DGUV; VBG).
  • Prüffristen für Ladegeräte und Ladeschränke sind festgelegt und dokumentiert (§ 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichV); Feuerlöscher werden alle zwei Jahre gewartet (ASR A2.2 Nr. 7.4.2).
  • Die Rückgabe von Altakkus ist geregelt (§ 6 BattDG).
  • Der Sachversicherer ist informiert, eine Gefahrerhöhung angezeigt (§ 23 VVG) und geklärt, welche Sicherheitsvorschriften im Vertrag vereinbart sind.
  • Eine Betriebsanweisung liegt aus, die Beschäftigten sind unterwiesen, die Unterweisung ist dokumentiert (§ 12 BetrSichV).

Was gehört in die Betriebsanweisung?

Ladegeräte und Ladeschränke sind Arbeitsmittel. Bevor sie erstmals verwendet werden, muss der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache bereitstellen; die Betriebsanleitung des Herstellers genügt, wenn sie diese Inhalte abdeckt. Ändern sich die Arbeitsbedingungen sicherheitsrelevant, wird sie aktualisiert (§ 12 Abs. 2 BetrSichV). Die Hinweise des Akku-Herstellers sollen einfließen (DGUV 205-041 Kap. 4.3).

Eine Gliederung nach den Inhalten, die § 12 Abs. 1 BetrSichV für die Information der Beschäftigten nennt:

  • Anwendungsbereich: welche Akkus und Geräte, welcher Lade- und Lagerplatz.
  • Gefahren: Brand und Stichflammen bei beschädigten oder überhitzten Akkus, giftige und ätzende Gase, Wiederentzündung auch nach dem Löschen.
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: nur zugelassene Ladegeräte, fester Ladeplatz und Ladezeiten, nicht in Fluchtwegen, Akkus vor Stößen, Hitze und Kurzschluss schützen, beschädigte Akkus nicht laden.
  • Verhalten bei Störungen: Akku wird heiß, raucht oder bläht sich auf – Abstand halten, Vorgesetzte informieren, den Akku nur ohne eigene Gefährdung an den Quarantäne-Platz bringen.
  • Verhalten im Brandfall: Feuerwehr unter 112 alarmieren, Personen warnen, Raum verlassen; kleine Akkubrände nur durch unterwiesene Brandschutzhelfer mit Wasser.
  • Erste Hilfe: Ersthelfer und Notruf, Hinweise des Geräteherstellers.
  • Entsorgung: Altakkus getrennt sammeln, Pole abkleben, über Händler oder Sammelstelle zurückgeben.

Unterwiesen wird vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).

Worauf es in einzelnen Branchen ankommt

Die Grundsätze sind überall gleich, die Schwerpunkte nicht: In der E-Bike-Werkstatt geht es um viele Akkus mittlerer Leistung und um Rückläufer, im Handwerk um Akkuwerkzeuge und Baustellen, in Wohnanlagen um Fahrradräume und Garagen.

Ratgeber: Akkus im Betrieb nach Branche · Fahrradhandel · Handwerk und Werkstatt

Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info (at) team3-gmbh.de.

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Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung für Akkus

Muss ich für Lithium-Ionen-Akkus eine Gefährdungsbeurteilung machen?

Ja, sobald im Betrieb Akkus geladen, gelagert oder verwendet werden: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG umfasst Arbeitsstätte und Arbeitsmittel, und § 3 BetrSichV verlangt sie für Ladegeräte und Ladeschränke vor der ersten Verwendung.

Gibt es ein Muster für die Gefährdungsbeurteilung?

Die Checkliste auf dieser Seite fasst die Empfehlungen der DGUV Information 205-041, der VBG und der Versicherer zusammen; passen Sie sie an Ihren Betrieb an. Branchenbezogene Hilfen bieten auch die Berufsgenossenschaften.

Brauche ich eine Betriebsanweisung für Akkus?

Für Arbeitsmittel wie Ladegeräte und Ladeschränke ja: § 12 Abs. 2 BetrSichV verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung; die Herstelleranleitung genügt, wenn sie die nötigen Inhalte enthält.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen werden schriftlich festgehalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).

Ab wann gilt eine erhöhte Brandgefährdung?

Nach der DGUV Information 205-041, wenn regelmäßig mehr Akkus bereitgestellt, geladen, geprüft oder repariert werden als im Haushalt üblich. Eine feste Stückzahl nennt sie nicht.

Quellen: § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, § 12 BetrSichV, § 14 BetrSichV, ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (BAuA), ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (BAuA), DGUV Information 205-041 (Februar 2024), VBG-Fachinformation Lithium-Ionen-Akkus (04/2021), bvfa/DGUV: Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus (09/2021), VdS 3103 „Lithium-Batterien“ (2019-06), VdS 3471 Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge (2021-02), § 23 VVG, Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). Stand der Angaben: Oktober 2026. Die Seite fasst Regeln und Empfehlungen in eigenen Worten zusammen und ersetzt nicht die Originaltexte; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung, Sachversicherer und zuständige Behörde.

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