Ratgeber Waagen
Vorschriften für Rezepturwaagen: Eichung, Mindesteinwaage und Prüfung
Welche Waagen in der Apotheke geeicht sein müssen, wie lange die Eichung gilt, warum Mindestlast und Mindesteinwaage zwei verschiedene Dinge sind und wie oft Sie mit Prüfgewichten prüfen sollten – nach Mess- und Eichrecht und den Empfehlungen von ZL und DAC/NRF.
- Eichpflicht und Eichfrist
- Mindesteinwaage bestimmen
- Prüfung mit Prüfgewichten
- Mit Fundstellen
Das Wichtigste in Kürze (Stand 30.10.2026)
- Waagen für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf ärztliche Verschreibung und für Analysen in pharmazeutischen Laboren müssen geeicht sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 MessEV).
- Die Eichfrist beträgt zwei Jahre und endet am Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 MessEV); die Nacheichung beantragen Sie selbst bei der Eichbehörde.
- Eine Genauigkeitsklasse schreibt das Gesetz nicht vor; ZL und DAC/NRF empfehlen Klasse II für die Rezepturwaage und Klasse I für die Analysenwaage.
- Die Mindestlast auf dem Typenschild ist nur die Untergrenze des Eichbereichs; die Mindesteinwaage für 1 % Genauigkeit wird in der Apotheke bestimmt und ist nie kleiner als das 100-Fache der Ablesbarkeit.
- ZL und DAC/NRF empfehlen eine Funktionsprüfung mit externen Prüfgewichten: anfangs wöchentlich, später monatlich bis höchstens halbjährlich.
Welche Waagen in der Apotheke geeicht sein müssen
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Mess- und Eichverordnung gilt das Mess- und Eichrecht für Waagen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung und bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien verwendet werden. Rezepturwaage und Analysenwaage müssen also geeicht sein. Personenwaagen für die ärztliche Überwachung fallen unter Nr. 4, Waagen für den Verkauf nach Gewicht unter Nr. 1.
Welche Genauigkeitsklasse die Waage haben muss, steht dort nicht. ZL und DAC/NRF empfehlen eine Präzisionswaage der Klasse II als Rezepturwaage und eine Feinwaage der Klasse I als Analysenwaage.
Eichfrist und Nacheichung
Die Eichfrist elektronischer Waagen beträgt zwei Jahre (§ 34 Abs. 1 MessEV mit Anlage 7). Fristen von mindestens einem Jahr enden erst am Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch ablaufen (§ 34 Abs. 2). Die Nacheichung beantragen Sie spätestens zehn Wochen vor Ablauf bei der zuständigen Eichbehörde (§ 38 MessEG).
Neue Waagen müssen seit 1. Januar 2025 nicht mehr bei der Eichbehörde angemeldet werden. Sie kommen mit Konformitätsbewertung ab Werk – erkennbar an CE, Metrologiezeichen M mit Jahreszahl und der Nummer der benannten Stelle.
Wie genau muss eine geeichte Rezepturwaage wiegen?
Die zulässige Abweichung im Betrieb – die Verkehrsfehlergrenze – wächst mit der Belastung und wird in Eichwerten e gemessen. Für eine typische Rezepturwaage mit e = 0,1 g und eine typische Analysenwaage mit e = 0,001 g gilt nach DAC/NRF:
| Belastung | Rezepturwaage (e = 0,1 g) | Analysenwaage (e = 0,001 g) |
|---|---|---|
| niedrig | bis 500 g: ± 0,1 g | bis 50 g: ± 1 mg |
| mäßig | 500 bis 2.000 g: ± 0,2 g | 50 bis 200 g: ± 2 mg |
| hoch | über 2.000 g: ± 0,3 g | über 200 g: ± 3 mg |
ZL in Abstimmung mit DAC/NRF: „Auswahl der Waage“ (04.03.2021), Tabellen 1 und 2. Die Eichfehlergrenzen bei der Konformitätsbewertung sind halb so groß.
Meist wiegt die Waage deutlich genauer, etwa im Bereich ihrer Ablesbarkeit d. Gewogen werden darf aber nur im geeichten Bereich zwischen Mindestlast (Min) und Höchstlast (Max).
Mindestlast und Mindesteinwaage
Die Mindestlast (Min) steht auf dem Typenschild und ist die Untergrenze des Eichbereichs. Über die Genauigkeit am Arbeitsplatz sagt sie nichts. Die Mindesteinwaage ist dagegen die kleinste Menge, die Sie an Ihrem Standort mit 1 % Genauigkeit einwiegen können – sie hängt von Waage, Aufstellung und Anwender ab und soll in der Apotheke bestimmt werden.
Typische Werte: rund 1 g bei der Rezepturwaage, rund 20 mg bei der Analysenwaage. Solange die Mindesteinwaage der Analysenwaage nicht bestimmt ist, rät das ZL, vorsichtshalber 100 mg anzunehmen.
So bestimmen Sie die Mindesteinwaage nach DAC/NRF (Allgemeine Hinweise I.2.9.3):
- Ein leichtes Prüfgefäß mit großer Öffnung wählen, etwa ein Becherglas oder eine größere Kunststoffkruke.
- Die Waage tarieren.
- Das Gefäß 20-mal unter üblichen Bedingungen wiegen und die Werte nach Stillstand notieren oder ausdrucken.
- Die Standardabweichung berechnen – DAC/NRF bietet dafür eine Excel-Rechenhilfe – und mit 100 multiplizieren.
- Ist das Ergebnis kleiner als das 100-Fache der Ablesbarkeit d, gilt 100 × d.
Prüfung mit Prüfgewichten
Nach der arbeitstäglichen Nivellierung und Justierung empfehlen ZL und DAC/NRF eine regelmäßige Funktionsprüfung mit externen Prüfgewichten. Eine tägliche Prüfung ist nach heutiger Waagentechnik nicht mehr nötig. Starten Sie wöchentlich; erfüllt die Waage die Anforderungen stabil, kann das Intervall auf monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich verlängert werden – länger als ein halbes Jahr sollte es nicht sein.
Als Prüfgewichte empfiehlt das ZL für Rezepturwaagen die OIML-Klassen F1 oder F2, für Analysenwaagen E2 oder F1. Halten Sie Nivellierung, Justierung und Prüfungen schriftlich fest; das erleichtert Nachweise bei der Überwachung.
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- Geeichte ApothekenwaagenAnalysen- und Rezepturwaagen der Klassen I und II
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Häufige Fragen zu Vorschriften für Rezepturwaagen
Muss eine Rezepturwaage geeicht sein?
Ja, wenn damit Arzneimittel in der Apotheke auf ärztliche Verschreibung hergestellt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 MessEV). Das gilt auch für die Analysenwaage.
Wie lange gilt die Eichung einer Rezepturwaage?
Zwei Jahre; die Frist endet am Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Die Nacheichung beantragen Sie spätestens zehn Wochen vorher bei der Eichbehörde.
Was ist der Unterschied zwischen Mindestlast und Mindesteinwaage?
Die Mindestlast ist die Untergrenze des Eichbereichs auf dem Typenschild. Die Mindesteinwaage ist die kleinste Menge, die Sie am Standort auf 1 % genau einwiegen – mindestens 100 × d, typisch rund 1 g bei der Rezepturwaage.
Wie bestimme ich die Mindesteinwaage?
Ein leichtes Gefäß 20-mal wiegen, die Standardabweichung mit 100 multiplizieren. Das Ergebnis darf nicht unter 100 × Ablesbarkeit liegen (DAC/NRF I.2.9.3).
Wie oft muss ich die Waage mit Prüfgewichten prüfen?
ZL und DAC/NRF empfehlen, wöchentlich zu beginnen und bei stabilen Ergebnissen auf monatlich bis höchstens halbjährlich zu verlängern.
Welche Prüfgewichte brauche ich für die Rezepturwaage?
Das ZL empfiehlt die OIML-Klassen F1 oder F2, für die Analysenwaage E2 oder F1.
Quellen: § 1 MessEV, § 34 MessEV, MessEV Anlage 7 (Eichfristen), § 38 MessEG, ZL/DAC-NRF: Auswahl der Waage, ZL/DAC-NRF: Mindesteinwaage (Stand 22.07.2024), ZL/DAC-NRF: Kalibrierung (Stand 10.07.2025). Stand der Angaben: Oktober 2026 – MessEV §§ 1 und 34, MessEG § 38, Richtlinie 2014/31/EU und die Merkblätter „Korrektes Wiegen in der Apotheke“ von ZL und DAC/NRF; Modelldaten nach Herstellerangaben von KERN. Die Seite fasst zusammen und ersetzt nicht die Originaltexte; im Einzelfall entscheidet die zuständige Eichbehörde.
